- Ausfuhrlieferung
- 1. Begriff: Sachlich zusammengehörende Warenmenge, die über eine bestimmte Ausfuhrzollstelle an einen bestimmten Importeur im Ausland geleitet wird.- 2. Umsatzsteuerrecht: a) Eine A. im Sinn des Umsatzsteuerrechts liegt vor, wenn der Gegenstand einer ⇡ Lieferung in das Drittlandsgebiet gelangt. Bei entsprechendem Nachweis sind A. unter Erhaltung des ⇡ Vorsteuerabzugs umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1a UStG); das ⇡ Bestimmungslandprinzip wird zum Teil realisiert (Entlastung von der Umsatzsteuer im Inland).- b) Arten und Voraussetzungen der Steuerbefreiung (§ 6 UStG): (1) Der ⇡ Unternehmer befördert oder versendet selbst in das Drittlandsgebiet (ausgenommen Zollfreigebiete): Nur ⇡ Ausfuhrnachweis erforderlich; (2) der Abnehmer befördert oder versendet in das Drittlandsgebiet: Ausfuhrnachweis sowie Nachweis, dass der Abnehmer ein ⇡ ausländischer Abnehmer ist; (3) der Unternehmer oder der Abnehmer befördert oder versendet in ein Zollfreigebiet: Ausfuhrnachweis sowie Nachweis, dass der Empfänger ein ausländischer Abnehmer oder ein im ⇡ Inland ansässiger Unternehmer ist, der den gelieferten Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens verwendet; (4) ⇡ Buchnachweis der Ausfuhr.- c) Besondere Vorschriften für A. im ⇡ Reiseverkehr (§ 17 UStDV).
Lexikon der Economics. 2013.